Rechtliche Grundlagen des Bluetooth Marketing
October 28th, 2007Es steht mittlerweile außer Frage, dass Bluetooth-Kampagnen als Spam wahrgenommen werden können. Die Frage aber, wie und wann Bluetooth Marketing rechtlich sicher betrieben werden kann, harrte bis jetzt einer qualifizierten Antwort. In der aktuellen Ausgabe (Oktober 2007) der Zeitschrift “Kommunikation & Recht” (Verlag Recht und Wirtschaft, Frankfurt a.M.) wird das Thema nun erstmals von den Juristen Dr. Thomas Sassenberg und Dr. Ernst Georg Berger grundlegend behandelt (s. dazu auch Mobile Zeitgeist) . In ihrem Artikel “Rechtliche Zulässigkeit von Werbung via Bluetooth” kommen sie u.a. zu folgenden Ergebnissen (Anm. von Lokalfunk innerhalb []):
Eine unzumutbare Belästigung stellt bereits die Anfrage dar, ob der angebotene Inhalt vom [Bluetooth -] HotSpot heruntergeladen werden soll. Dadurch, dass auf dem Handy eine Mitteilung (”Ein Download liegt für Sie bereit”) erscheint, findet bereits ein Eingriff in die Privatsphäre statt.
und
Eine konkludente [aus dem Zusammenhang erschließbare] Einwilligung kann derzeit noch nicht darin gesehen werden, dass das Handy für den Hotspot sowohl sichtbar als auch aktiv ist.
Es ergibt sich: Download Nachricht und aktiv-/sichtbares Bluetooth stellen zur Zeit keine ausreichende Einwilligung (OptIn) dar!
Diese Frage ist zentral für die Bewertung des OBEX-Push Verfahrens an sich, mit dem die überwiegende Anzahl der Bluetooth Marketing Kampagnen bisher durchgeführt wurden.
Halten sich die Anbieter von Bluetooth Marketing Kampagnen an bestimmte Grundsätze, so gibt es aber Möglichkeiten, Bluetooth Marketing auf rechtlich sicherem Boden durchzuführen, eine wichtige ist laut den Autoren das “TouchIn” (vgl. auch Bluetooth Marketing Manifest und TouchOptIn):
Als ausreichend im Rahmen der vorherigen Einwilligung ist jedoch das sog. “TouchIn” anzusehen. Dies bedeutet, dass ein Nutzer nur dann kontaktiert wird, wenn er sein Mobiltelefon nahe an einen bestimmten Punkt hält, wobei hier häufig ein Abstand von 50cm gewählt wird.












Eure “über 0,5 m = Spam - Theorie” ist nur die persönliche Meinung eines einzelnen Anwalts und damit noch lange nicht gleichbedeutend mit der allgemeinen Rechtsprechung.
Also bleibt locker Jungs.
War nie lockerer.
Der Punkt ist: zu exakt diesem Thema gibt es noch keine “allgemeine Rechtsprechung”. Daher meine ich, dass die Untersuchung zweier Juristen, die spezialisiert sind auf Telekommunikation, Medien und Wettbewerbsrecht schon einiges Gewicht hat gegenüber, sagen wir, der PR involvierter Firmen. Im Endeffekt aber richtig: Irgendwann wird es sicher mal vor Gericht endgültig geklärt.
Dieser Anwalt ist laut Artikel Jg. 1977 und muss sich profilieren.
Andere Anwälte sagen, wer BT sichtbar macht, muss immer damit rechnen etwas angeboten zu bekommen.
Wir haben übrigens auf einer Messe ein BT System gesehen, was erst nach Anforderung vom Nutzer etwas verschickt; finde ich einen guten Ansatz.
Welche Anwälte? Bin immer an anderen (fundierten) Ansichten interessiert.
“Download nach Upload” ist eine nette und alte Idee, Alterwave hat so ein Verfahren bereits seit 2004. Es hat und wird sich m.E. aber nicht durchsetzen. Es ist für den Anwender unter anderem zu kompliziert und dauert zu lang.
Was der Jahrgang mit dem suggerierten Beweggrund zu tun hat, verstehe ich nicht. Ich bitte fürderhin alle Aussagen, insbesondere zu konkreten Personen sachlich zu halten, sonst werde ich entsprechende Passagen im Kommentar löschen.