Bluetooth Marketing Leitfaden - Download

Rechtliche Grundlagen des Bluetooth Marketing

October 28th, 2007

Es steht mittlerweile außer Frage, dass Bluetooth-Kampagnen als Spam wahrgenommen werden können. Die Frage aber, wie und wann Bluetooth Marketing rechtlich sicher betrieben werden kann, harrte bis jetzt einer qualifizierten Antwort. In der aktuellen Ausgabe (Oktober 2007) der Zeitschrift “Kommunikation & Recht” (Verlag Recht und Wirtschaft, Frankfurt a.M.) wird das Thema nun erstmals von den Juristen Dr. Thomas Sassenberg und Dr. Ernst Georg Berger grundlegend behandelt (s. dazu auch Mobile Zeitgeist) . In ihrem Artikel “Rechtliche Zulässigkeit von Werbung via Bluetooth” kommen sie u.a. zu folgenden Ergebnissen (Anm. von Lokalfunk innerhalb []):

Eine unzumutbare Belästigung stellt bereits die Anfrage dar, ob der angebotene Inhalt vom [Bluetooth -] HotSpot heruntergeladen werden soll. Dadurch, dass auf dem Handy eine Mitteilung (”Ein Download liegt für Sie bereit”) erscheint, findet bereits ein Eingriff in die Privatsphäre statt.

und

Eine konkludente [aus dem Zusammenhang erschließbare] Einwilligung kann derzeit noch nicht darin gesehen werden, dass das Handy für den Hotspot sowohl sichtbar als auch aktiv ist.

Es ergibt sich: Download Nachricht und aktiv-/sichtbares Bluetooth stellen zur Zeit keine ausreichende Einwilligung (OptIn) dar!

Diese Frage ist zentral für die Bewertung des OBEX-Push Verfahrens an sich, mit dem die überwiegende Anzahl der Bluetooth Marketing Kampagnen bisher durchgeführt wurden.

Halten sich die Anbieter von Bluetooth Marketing Kampagnen an bestimmte Grundsätze, so gibt es aber Möglichkeiten, Bluetooth Marketing auf rechtlich sicherem Boden durchzuführen, eine wichtige ist laut den Autoren das “TouchIn” (vgl. auch Bluetooth Marketing Manifest und TouchOptIn):

Als ausreichend im Rahmen der vorherigen Einwilligung ist jedoch das sog. “TouchIn” anzusehen. Dies bedeutet, dass ein Nutzer nur dann kontaktiert wird, wenn er sein Mobiltelefon nahe an einen bestimmten Punkt hält, wobei hier häufig ein Abstand von 50cm gewählt wird.

Guter Tipp

October 6th, 2007

Es gibt Neuigkeiten zum lustig-traurigen Dauerthema: “Mobiltelefone mal anders nutzen”. AreaMobile berichtete am 5.10. über eine Stellungnahme des Bundesinnenministeriums:

Von keiner der Strafverfolgungsbehörden des Bundes werden Handys als Abhörgeräte genutzt.
[…] über die Verwendung der Technik durch die Geheimdienste könne man nur das zuständige parlamentarische Kontrollgremium informieren – unter Ausschluss der Öffentlichkeit selbstverständlich.

Interessanter der Tipp des hochgeschätzten Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), wie man sich gegen die Fremdbestimmung seiner Kommunikationsmittel schützen könne:

Demnach sei die sicherste Art vor Missbrauch, das Mobiltelefon zu Hause zu lassen

Touché!